Eine Garantie ist ein Versprechen. Ein Versprechen ist so viel wert wie derjenige, der es abgibt.
Das klingt nach einem Kalenderspruch, ist aber gerade sehr konkret geworden. Meyer Burger hat jahrelang Module mit langen Garantien verkauft. Die deutschen Gesellschaften meldeten 2025 Insolvenz an, die Schweizer Gesellschaften erhielten eine definitive Nachlassstundung, im Januar 2026 folgte die Dekotierung an der SIX. Garantieansprüche richten sich gegen die Gesellschaft, die in den Garantiebedingungen als Garantiegeberin steht. Ist diese liquidiert, werden solche Ansprüche zu gewöhnlichen Forderungen im Konkursverfahren, mit entsprechend tiefer Aussicht auf Befriedigung.
Wer 2022 ein solches Modul gekauft hat, hat also nicht 25 Jahre Sicherheit gekauft, sondern 25 Jahre Absichtserklärung.
Die gute Nachricht: Die Garantie ist nicht dein einziger Schutz. Und in den ersten Jahren ist sie nicht einmal der wichtigste. Dafür musst du zwei Dinge auseinanderhalten, die im Alltag ständig verwechselt werden.
Gewährleistung und Garantie sind zwei völlig verschiedene Sachen
Die Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen deinen Vertragspartner. Wenn wir dir eine Anlage bauen, schliessen wir einen Werkvertrag ab. Wir schulden dir nicht ein paar Kisten Material, sondern eine funktionierende Anlage. Ist etwas mangelhaft, ist dein Ansprechpartner der Betrieb, der gebaut hat. Auch dann, wenn der Fehler im Modul steckt und nicht in unserer Montage.
Die Garantie ist freiwillig und kommt vom Hersteller. Sie ist ein zusätzliches Versprechen direkt an dich, mit eigenen Bedingungen, eigener Laufzeit und eigenen Ausschlüssen. Sie besteht neben der Gewährleistung, nicht statt ihr.
Solange die gesetzlichen Fristen laufen, ist der Installateur zuständig, auch bei einem Materialfehler. Danach bleibt nur noch die Herstellergarantie, und dort ist der Installateur nicht mehr Partei.
Wer dir in den ersten Jahren sagt «da müssen Sie sich an den Hersteller wenden», macht es sich zu einfach.
Die Fristen nach Schweizer Recht
Hier wird es technisch, aber es lohnt sich. Wichtig: Per 1. Januar 2026 ist eine Teilrevision des Obligationenrechts zu Baumängeln in Kraft getreten. Sie gilt für Verträge, die ab diesem Datum abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge gilt das alte Recht.
Rügefrist: neu 60 Tage
Bisher mussten Mängel «sofort» gerügt werden, was das Bundesgericht mit rund sieben Tagen konkretisiert hat. Neu gilt eine Rügefrist von 60 Tagen. Sie beginnt mit der Abnahme, bei verdeckten Mängeln mit deren Entdeckung. Diese Frist ist zwingend und darf vertraglich nicht verkürzt werden. Sie gilt auch für bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein Bauwerk integriert werden, also ausdrücklich auch für Haustechnik.
Verjährung: 5 Jahre, neu nicht mehr kürzbar
Mängelrechte bei unbeweglichen Werken verjähren fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Neu darf diese Frist nicht mehr zulasten der Bauherrschaft verkürzt werden. Ebenso ist das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung bei Mängeln an einer Baute neu zwingend, entsprechende Ausschlussklauseln sind nichtig.
SIA 118: zwei Jahre Rügezeit, wenn vereinbart
Wird die Norm SIA 118 vertraglich vereinbart, gilt ab Abnahme eine zweijährige Garantiefrist. In dieser Zeit kannst du Mängel jederzeit rügen, ohne dich um kurze Fristen zu kümmern. Danach musst du einen entdeckten Mangel innert Frist melden. Die Verjährung bleibt auch hier bei fünf Jahren ab Abnahme (Art. 180 SIA 118). Die SIA 118 gilt nur, wenn sie im Vertrag steht.
Die viel gehörte Aussage «zwei Jahre Garantie» ist also meistens ein Missverständnis: Zwei Jahre ist die Rügezeit nach SIA 118, nicht die Haftungsdauer.
Absichtlich verschwiegene Mängel: 10 Jahre
Hat der Unternehmer einen Mangel absichtlich verschwiegen, verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren (Art. 180 SIA 118; zur Systematik Art. 210 Abs. 6 OR). Zur Frage, ob solche Ansprüche gar nicht mehr verjähren, gibt es noch keine bundesgerichtliche Klärung; die verbreitete Lehrmeinung geht von zehn Jahren aus.
Die Fristen auf einen Blick
- Mangel melden (Rüge): 60 Tage ab Abnahme oder ab Entdeckung, zwingend – revidiertes OR, ab 1. Januar 2026
- Rügezeit unter SIA 118: 2 Jahre ab Abnahme, jederzeitiges Rügerecht – Art. 179 SIA 118
- Verjährung unbewegliches Werk: 5 Jahre ab Abnahme, nicht kürzbar – Art. 371 Abs. 2 OR, Art. 180 SIA 118
- Absichtlich verschwiegener Mangel: 10 Jahre – Art. 180 SIA 118
- Herstellergarantie Modul: je nach Hersteller, oft 12 bis 30 Jahre – gemäss Garantiebedingungen
Offen, verdeckt, verschwiegen: der Unterschied am Dach erklärt
Der Unterschied klingt nach Juristendeutsch, entscheidet aber darüber, wie lange jemand haftet.
Offener Mangel. Bei der Abnahme sichtbar oder bei üblicher Prüfung erkennbar. Ein schief montiertes Modul, ein fehlendes Blech.
Verdeckter Mangel. Bei der Abnahme weder offensichtlich noch bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbar. Klassiker: eine Dachdurchdringung, die nicht korrekt abgedichtet ist. Von aussen sieht alles sauber aus. Der Fehler ist unter der Ziegelfläche.
Absichtlich verschwiegener Mangel. Der Monteur weiss, dass er das Unterdach durchbohrt hat, sagt es nicht, klebt es zu und geht weiter. Genau hier liegt die Grenze: Nicht die schlechte Reparatur macht den Mangel zum verschwiegenen Mangel, sondern das bewusste Verschweigen gegenüber der Bauherrschaft. Wer ein Problem meldet und dann eine ungenügende Lösung wählt, hat einen Mangel verursacht. Wer es nicht meldet und überklebt, riskiert zehn Jahre Haftung und je nachdem mehr.
Unsere Regel im Betrieb: Wenn beim Bohren etwas schiefgeht, wird es dokumentiert, fotografiert und dem Kunden gemeldet, bevor das Dach wieder zu ist. Immer. Ein gemeldeter Fehler kostet eine Stunde Arbeit. Ein verschwiegener Fehler kostet das Dach und den Ruf.
Das eigentliche Problem: Dächer sind langsam
Und jetzt der unangenehme Teil, den kaum jemand ausspricht.
Ein Konstruktionsfehler auf dem Dach zeigt sich selten sofort. Ein modernes Unterdach ist genau dafür gebaut, Wasser aufzufangen und abzuleiten. Es funktioniert also eine ganze Weile als zweite Verteidigungslinie, während oben ein Fehler steckt. Bis Feuchtigkeit sichtbar wird, bis sich Ränder oder Schimmel zeigen, kann viel Zeit vergehen. Das ist ein Erfahrungswert aus unserer Praxis, keine belastbare Statistik.
Die Verjährungsfrist von fünf Jahren läuft aber ab Abnahme, nicht ab Entdeckung. Wenn ein Schaden im achten Jahr auftaucht, sind die Gewährleistungsansprüche verjährt, ausser der Mangel wurde absichtlich verschwiegen. Das ist rechtlich so gewollt, und für dich als Bauherr ist es unbefriedigend.
Was du daraus machen kannst:
- Fotodokumentation verlangen. Wir fotografieren jede Dachdurchdringung vor dem Schliessen. Diese Bilder gehören in deine Anlagendokumentation. Sie sind das beste Beweismittel, das es gibt, in beide Richtungen.
- Innerhalb der ersten fünf Jahre kontrollieren. Ein Blick auf den Estrich nach dem ersten kräftigen Schlagregen und nach dem ersten Winter kostet nichts.
- Bei Verdacht sofort schriftlich melden. Die 60 Tage laufen ab Entdeckung. Eine E-Mail mit Datum und Foto genügt formal, und sie hält die Frist.
Der Garantiefall: Das Modul ist gratis, die Arbeit nicht
Jetzt zum Punkt, der in der Praxis am meisten Ärger macht.
Läuft die Gewährleistung noch, ist der Fall klar: Der Installateur bringt das in Ordnung, inklusive Arbeit. Bei Mängeln an einer Baute kann dieses Recht auf unentgeltliche Nachbesserung seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr vorgängig wegbedungen werden.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sieht es anders aus. Dann bleibt die Herstellergarantie, und die deckt in aller Regel das Produkt, nicht die Arbeit. Demontage, Wiedermontage, Anfahrt, Absturzsicherung oder Gerüst sind in den meisten Garantiebedingungen nicht enthalten. Manche Hersteller zahlen eine Austauschpauschale. Diese deckt den realen Aufwand in unseren Fällen selten vollständig. Auch das ist unser Erfahrungswert, kein allgemeingültiger Wert.
So handhaben wir das:
- Wir sagen dir vor dem Einsatz, ob wir im Bereich Gewährleistung oder Garantie sind. Nicht nachher.
- Im Garantiefall melden wir den Schaden beim Hersteller an und klären ab, ob eine Pauschale ausgerichtet wird.
- Deckt die Pauschale den Aufwand nicht, bekommst du vorher eine Offerte über die Differenz. Keine Überraschungen auf der Rechnung.
- Wenn absehbar ist, dass mehrere Module betroffen sind, koordinieren wir den Einsatz, damit Gerüst und Anfahrt nur einmal anfallen.
Das ist kein Trick, sondern die logische Folge daraus, dass die Garantie ein Vertrag zwischen dir und dem Hersteller ist. Wir sind in diesem Verhältnis nicht Partei, wir sind der Handwerker, der die Hand anlegt.
Worauf du beim Vergleich von Offerten achten solltest
- Wer ist Garantiegeberin? Nicht die Marke zählt, sondern die Gesellschaft in den Garantiebedingungen. Steht dort eine Vertriebstochter ohne Substanz, ist das Versprechen schwächer, als die Jahreszahl suggeriert.
- Sind die Garantiebedingungen schriftlich beigelegt? Wenn nicht: verlangen. Eine Zahl auf einem Datenblatt ist keine Garantieurkunde.
- Deckt die Garantie Austauschkosten oder nicht? Das steht im Kleingedruckten. Zwei Module mit «25 Jahren» können hier sehr unterschiedlich sein.
- Ist die SIA 118 im Vertrag vereinbart? Das ändert die Rügeregeln zu deinen Gunsten.
- Gibt es eine Fotodokumentation der Dachdurchdringungen? Für uns Standard, für die Branche leider nicht.
- Existiert der Betrieb voraussichtlich in fünf Jahren noch? Unbequeme Frage, aber die Gewährleistung ist nur so viel wert wie der Betrieb dahinter. Das gilt auch für uns, und wir beantworten die Frage gern.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich gegen deinen Vertragspartner, also gegen den Betrieb, der die Anlage gebaut oder verkauft hat. Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers direkt an dich, mit eigenen Bedingungen. Beide bestehen nebeneinander.
Wie lange haftet der Installateur für eine Photovoltaikanlage in der Schweiz?
Bei einer fest mit dem Gebäude verbundenen Anlage verjähren die Mängelrechte fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Seit dem 1. Januar 2026 darf diese Frist bei neu abgeschlossenen Verträgen nicht mehr verkürzt werden. Bei absichtlich verschwiegenen Mängeln beträgt die Frist zehn Jahre.
Wie schnell muss ich einen Mangel melden?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Bauten eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen ab Abnahme, bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung. Diese Frist kann vertraglich nicht verkürzt werden. Wichtig: Sie hilft nur, solange die fünfjährige Verjährungsfrist noch läuft.
Was passiert mit meiner Garantie, wenn der Modulhersteller Konkurs geht?
Die Garantieansprüche richten sich gegen die Garantiegeberin. Ist diese liquidiert, werden sie zu gewöhnlichen Forderungen im Verfahren, mit meist sehr tiefer Quote. Deine gesetzlichen Ansprüche gegen den Installateur bleiben davon unberührt, solange die Fristen laufen.
Muss ich den Modulaustausch im Garantiefall selbst bezahlen?
Wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und nur noch die Herstellergarantie greift: meistens ja, zumindest teilweise. Die Garantie deckt in der Regel das Ersatzmodul, nicht die Arbeit am Dach. Einige Hersteller zahlen eine Pauschale. Lass dir vor dem Kauf zeigen, was in den Bedingungen steht.
Ist ein Loch im Unterdach ein verdeckter Mangel?
In der Regel ja, sofern es bei der Abnahme nicht erkennbar war. Wird es der Bauherrschaft bewusst verschwiegen, wird daraus ein absichtlich verschwiegener Mangel mit zehnjähriger Frist. Die rechtliche Einordnung hängt immer vom Einzelfall ab.
Unsicher, in welcher Situation du steckst?
Melde dich. Wir schauen uns die Unterlagen und das Dach an und sagen dir, was Sache ist.
Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ist keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall ist der Vertrag massgebend. Stand der Recherche: 1. September 2026.
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